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 Der Verein Minimize

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  Satzung des TSV 1858 Ründeroth e.V. Minimize

(beschlossen von der Hauptversammlung am 05.02.1976 und geändert am 27.01.1977 (§ 10), 19.02.1981 (§§ 2, 9, 13 und 16), 24.03.1995 (§ 8) und 09.03.2001 (§§ 5, 6, 8, 14, 15 und 16), 4.03.2005 (§ 4, Abs. 2)

Präambel

Zur gemeinsamen Verfolgung gleichartiger Ziele haben sich der im Jahre 1858 zur Pflege des Turnens gegründete Turnverein Ründeroth und die im Jahre 1912 zur Pflege des Fußballspiels gegründete Spielvereinigung Ründeroth im Jahre 1928 vereinsmäßig zu einem Turn- und Sport­verein zusammengeschlossen. Dieser Verein gibt sich nach Ausdehnung des Vereinsbetriebes auf die Pflege der Leichtathletik, des Schwimmsports, des Skisports, des Tennisspiels und des Tischtennisspiels in Fortführung seines Traditionsgedankens die nachstehende neue Satzung. Die bisherige Satzung vom 23.01.1965 wird hierdurch aufgehoben.

§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen

Turn- und Sportverein 1858 Ründeroth e. V.

Kurzbezeichnung

TSV 1858 Ründeroth e. V.

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Gummersbach unter Nr. 374 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Ründeroth. Die Farben des Vereins sind grün - weiß.

§ 2

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen, die Beschaffung von Sportgeräten, die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen einschließlich sportlicher Jugendpflege, die Pflege der Sportgemeinschaft in allen Abteilungen und die besondere Förderung des Breitensports.

Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele, sondern dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied der einschlägigen Sportfachverbände im Landessportbund.

Der Hauptvorstand kann die Gründung weiterer Abteilungen und den Beitritt zu anderen Verbänden beschließen, wenn es im Rahmen der Gemeinnützigkeitsbestimmungen zur unmittelbaren Erfüllung der Vereinsbelange zweckmäßig ist.

§ 5

Mitgliedschaft

1.      Der Verein hat:

  Ehrenmitglieder,
  aktive Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres, jugendliche Mitglieder bis zum voll­endeten 18. Lebensjahr,
  passive Mitglieder
  alle Mitglieder haben nach Vollendung des 18. Lebensjahres Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht.

2.      Mitglied des Vereins kann jeder werden, sofern durch seinen Ruf das Ansehen des Vereins nicht geschädigt werden kann.

3.      Die Aufnahme eines Mitglieds setzt eine schriftliche Anmeldung voraus und bedarf der Bestätigung des Vereins.

4.      Ehrungen und die Ernennung von Ehrenmitgliedern werden vom Hauptvorstand entschieden.

5.      Mit der Aufnahme in den Verein verpflichtet sich jedes Mitglied, die Satzungen und Ordnungen des Vereins sowie der Verbände,
 denen er angehört, anzuerkennen und zu achten.

6.      Die Mitgliedschaft erlischt:

6.1.    durch freiwilligen Austritt, der nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand unter
Einhaltung einer einmonatigen Frist zum 30. Juni
oder 31. Dezember erfolgen kann; einschlägige Bestimmungen der jeweiligen Fachverbände bleiben unberührt;

6.2.          durch den Tod;

6.3.            durch den Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss wird durch den Hauptvorstand beschlossen:

6.3.1.      wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages nach Ablauf des
   Geschäftsjahres für eine Zeit von mehr als sechs Monaten im Rückstand ist;

6.3.2.      bei grobem Verstoß gegen die Ziele, Satzungen und Ordnungen des Vereins oder der Fachverbände, denen der
  Verein als Mitglied angehört, sowie gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

6.3.3.      bei unehrenhaftem Verhalten oder Schädigung des Ansehens des Vereins oder der Fachverbände, denen der Verein
  als Mitglied angehört.

Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit entsprechender Begründung mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ein Berufungsrecht an die Mitglieder­versammlung zu. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Etwaige Verpflichtungen gegenüber dem Verein müssen erfüllt werden. Über die Verfolgung der Rechtsansprüche des Vereins gegen ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

§ 6

Beiträge der Mitglieder

1.      Die Vereinsmitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe und Zahlungsweise in einer Beitragsordnung, die die Mitgliederversammlung beschließt, festgelegt wird. Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Zahlung des Beitrags nicht in der Lage sind, können durch Beschluss des Hauptvorstandes zeitweise von der Zahlung ganz oder teilweise befreit werden.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 7

Die Organe des Vereins sind:

1.      Mitgliederversammlung,

2.      Hauptvorstand,

3.      geschäftsführender Vorstand,

4.      Abteilungen,

5.      Vereinsjugendausschuss

§ 8

Mitgliederversammlung

1.      Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

die Wahl des Hauptvorstandes, die Festsetzung der Beitragsordnung, die jährliche Entlastung des Hauptvorstandes und die Wahl der Kassenprüfer, für Satzungsänderungen und für alle sonstigen grundsätzlichen Entscheidungen und Beschlüsse

2.      Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss durch den geschäftsführenden Vorstand zwei Wochen zuvor durch Aushang in den vereinseigenen Mitteilungskästen erfolgen,

2.1.      als Jahreshauptversammlung jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres,

2.2.      als außerordentliche Mitgliederversammlung, wenn der geschäftführende Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält, oder wenn ein Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich mit Begründung die Einberufung beantragen.

3.      Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

3.1.                          Verlesung der Niederschrift der letzten Hauptversammlung

3.2.                          Jahresbericht des Vorsitzenden und der Abteilungsleiter

3.3.                          Kassenbericht

3.4.                          Bericht der Kassenprüfer

3.5.                          Entlastung des Hauptvorstandes

3.6.                          Beschlussfassung über Anträge

3.7.                          Ergänzungswahl zum Hauptvorstand

3.8.                          Wahl der Kassenprüfer

3.9.                          Verschiedenes

4.      Anträge zur Behandlung in der Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche zuvor schriftlich mit ausreichender Begründung beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht worden sein. Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche erst nach Ablauf der fristgerechten Antragsmöglichkeit bekannt geworden sind, können in der Mitgliederversammlung mündlich vorgetragen werden. Die Mitgliederversammlung befindet darüber, ob der Antrag als Dring- lichkeitsantrag behandelt werden soll.

5.      Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

Die Abstimmungen erfolgen regelmäßig durch Sichtzeichen, im Widerspruchsfalle befindet die Mitgliederversammlung darüber, ob geheim durch Stimmzettel abzustimmen ist.

6.      Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vor­sitzenden und einem anderen protokollführenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

§ 9

Hauptvorstand

1.      Der Hauptvorstand besteht aus folgenden, nach einer festgelegten Reihenfolge von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren zu wählenden Mitgliedern,
   Vorsitzender und zwei Stellvertreter,

Schriftwart,
Hauptkassenwart,
Sozialwart.
Außerdem gehören ihm die Abteilungsleiter (§ 11) an. Diese und ihre Stellvertreter werden von ihren Abteilungen gewählt.


Dem Hauptvorstand gehören ebenfalls der Vorsitzende des Vereins Jugendausschusses und sein Vertreter an, die von der Vereinsjugend gewählt werden.


Der Ehrenvorsitzende ist beratendes Mitglied des Hauptvorstandes.


Es können verschiedene Vorstandsämter in einer Person vereint sein. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, auch wenn es mehrere Ämter inne hat. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl bis zur nächsten Mit­glieder­versammlung.

2.      Die Jahreshauptversammlung kann, falls erforderlich, zur Entlastung der Inhaber von Hauptvorstandsämtern für diese Stellvertreter bestellen. Die Stellvertreter haben nur dann Stimmrecht, wenn der eigentliche Inhaber des Amtes an der Amtsführung verhindert ist.

3.      Dem Hauptvorstand obliegt die Leitung der gesamten Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung, dem geschäftsführenden Vorstand oder den Abteilungsvorständen   vorbehalten sind. Der Hauptvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

4.      Für die Einberufung des Hauptvorstandes ist der geschäftsführende Vorstand zuständig.

5.      Über alle Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem anderen protokollführenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 10

Geschäftsführender Vorstand

1.      Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftwart und dem Hauptkassenwart; eine Zusammenlegung dieser Ämter ist nicht gestattet.

2.      Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die rechtsverbindliche Vertretung des Vereins im Sinne des § 26, Abs. 2 BGB mit der Maßgabe, dass der Vereinsvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter befugt ist, gemeinsam mit dem Vereinsschriftwart oder dem Hauptkassenwart als gesetzlicher Vertreter des Vereins tätig zu werden.

§ 11

Abteilungen

1.      Der Verein gliedert sich sportzweigmäßig in Fachabteilungen. Aus Gründen der Zweck­mäßigkeit können sich mehrere
  Fachabteilungen zu einer einzigen Abteilung zusammen­schließen.

2.      Die Abteilungen wählen ihre Vorstände, die für die organisatorischen und fachlichen Belange zuständig sind.

3.      Die Abteilungen stellen zur Durchführung ihres Sportbetriebes eigene Ordnungen auf, die dem Hauptvorstand zur Genehmigung vorzulegen sind.

§ 12

Vereinsjugendausschuss

1.      Der Vereinsjungendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse
 des Vereinsjugendtages.

Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

2.      Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten der Jugend des TSV Ründeroth, die die gesamte Vereinsjugend berühren. Er entscheidet über die Ver­wendung der Vereinsjugend zufließenden Mittel.

 

§ 13

Finanzwesen

1.      Alle Kassenbelege der Hauptkasse müssen vom Hauptkassenwart und einem Hauptvorstandsmitglied bescheinigt sein.

2.      Die Abteilungen führen eigen Kassen. Alle Kassenbelegt müssen vom Abteilungskassenwart und einem weiteren Vorstandsmitglied der Abteilung bescheinigt sein.

3.      Die Abteilungen können mit Zustimmung des Hauptvorstandes einen Abteilungsbeitrag erheben.

4.      Sammlungen, Verlosungen und ähnliches, auch soweit von den Abteilungen organisiert, bedürfen der Zustimmung des
 Hauptvorstandes.

5.      Alle Kassen haben mindestens einmal jährlich unter Beifügung aller Belege mit der Hauptkasse abzurechnen.
 Spenden, die nicht ausdrücklich für einen bestimmten Abteilung zweckgebunden sind, fließen der Hauptkasse zu.

6.      Die Überwachung und Überprüfung des gesamten Finanzwesen innerhalb des Vereins erfolgt durch zwei Kassenprüfer. Diese haben eine Wahlzeit von zwei Jahren in der Weise, dass alljährlich ein Kassenprüfer gewechselt werden muss; sofortige Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Hauptvorstand noch einem Abteilungsvorstand ange­hören. Sie haben das Recht und die Pflicht, zu jeder angemessenen Zeit die Hauptkasse des Vereins und die Abteilungskassen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht zu überprüfen, etwaige Mängel zu rügen und deren Behebung zu überwachen. Sie haben der Hauptversammlung Bericht zu erstatten und ggf. die Entlastung des Hauptvorstandes zu beantragen.

§ 14

Datenverarbeitung im Verein

1.      Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern und löschen.

2.      Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins ist nur an Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.

3.      Der Kassenwart darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um das Lastschriftverfahren bei Zahlungen an den Verein zu ermöglichen.

4.      Von im Verein angestellten und ehrenamtlich tätigen Personen, (Trainer, Übungsleiter etc.) dürfen Daten der von ihnen betreuten Mitgliedergruppen übermittelt werden, soweit dies für die Arbeit erforderlich ist.

5.      Adress-, Jubiläums- und Geburtstagslisten (Name, Anschrift, Telefon, Geburtsdatum, Eintrittsdatum) dürfen für einzelne Gruppen im Verein erstellt und an alle darin aufgeführten Mitglieder übermittelt werden.

6.      Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses des Hauptvorstandes und müssen der Mitgliederver­sammlung mitgeteilt werden.

 

§ 15

Ältestenrat

 

2.      Er steht dem Hauptvorstand zur Durchführung von Mitgliederehrungen, Schlichtung von Streitig­keiten, beim Ausschluss von Mitgliedern und dergleichen beratend zur Seite.

 

§ 16

Haftung des Vereins

Der Verein haftet nicht für die im Sinne des Vereinsbetriebes etwa auftretenden Schadensfälle.

 

§ 17

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung den Mitgliedern angekündigt wurde. Der Beschluss bedarf eine Vierfünftelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Bevollmächtigte, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das noch verbleibende Vereinsvermögen ist der Gemeinde Engelskirchen zur Verwendung im Sinne des § 2 dieser Satzung zu übertragen.

Ründeroth, 09.03.2001

Vereinsregistereintragung vom 27.08.2001


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 Jugendordnung des TSV 1858 Ründeroth e.V. Minimize
(Beschlossen am 9. März 2001)

 

(alle nachfolgenden Bezeichnungen gelten in der männlichen und weiblichen Form)

 

1.         Name und Mitgliedschaft

 

1.1.     Mitglieder der Jugendabteilung des TSV 1858 Ründeroth e.V. sind alle weiblichen und  männlichen Jugendlichen über 12 Jahre der einzelnen Abteilungen.

 

2.            Aufgaben

 

2.1.      Die Sportjugend des Vereines führt und verwaltet sich selbstständig im Rahmen der Vereinssatzung.

 

3.            Organe

 

3.1.      a) der Vereinsjugendtag

            b) der Vereinsjugendausschuss

            c) die Jugendtage der Abteilungen

 

4.            Vereinsjugendtag

 

4.1.      Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der Jugend des Vereins.

4.2.      Sie bestehen aus je einem gewählten Mitglied (Jugendwart) der Abteilungen des Vereins.

4.3.      Für jeweils 20 angefangene jugendliche Mitglieder entsenden die Abteilungen einen weiteren jugendlichen Vertreter.

4.4.      Aufgaben des Vereinsjugendtages sind:

            a) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses

            b) Entgegennahme  der Berichte des Vereinsjugendausschusses

            c) Entlastung des Vereinsjugendausschusses

            d) Wahl des Vereinsjugendausschusses

            e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

4.5.      Der ordentliche Vereinsjugendtag findet alle zwei Jahre statt. Er wird zwei Wochen vorher durch Aushang vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

4.6.      Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendtages oder eines mit mehr als 50% der Stimmen des Jugendausschusses gefassten Beschlusses muss ein außerordentlicher Jugendtag einberufen werden. Ladefrist wie 4.5.

4.7.      Bei Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten

4.8.      Sitzungsleiter ist das an Jahren älteste Mitglied des Jugendtages

 

5.            Vereinsjugendausschuss

 

5.1.      Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:

            a) dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter

            b) zwei Beisitzern

            c) zwei Jugendvertretern, die zur Zeit der Wahl noch Jugendliche sind

5.2.      Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter ist Mitglied des Vereinsvorstandes

5.3       Der Vorsitzende vertritt die Interessen der Jugendlichen nach innen und außen

5.4.      In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied ab 16 Jahre wählbar (außer 5.1.c)

5.5.      Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.

5.6.      Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsvorstand und dem Jugendtag verantwortlich.

5.7.      Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden für zwei Jahre vom Jugendtag gewählt

5.8.      Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins

            hierzu zählen:

            - die Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit

            - Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesundheit,   Vorsorge

            - Planung, Organisation und Durchführung von Jugendfreizeiten, internationalen  Begegnungen, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen

            - Planung und Organisation von geeigneten Maßnahmen für nicht organisierte, sportlich interessierte Jugendliche

            - Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen, Kontakte und Pflege der internationalen Verständigung

            - Heranführung der jugendlichen Mitglieder und Integration in die Vereinsgemeinschaft, insbesondere der ausländischen Jugendlichen

            - gebotene Aus- und Fortbildung der Betreuer/Mitarbeiter

 

6.            Abteilungsjugendtage

 

6.1.      Die Jugendtage der Abteilungen bestehen aus den Jugendlichen ab 12 Jahre

6.2.      Die Jugendtage der Abteilungen finden einmal jährlich vor der Jahreshauptversammlung der Abteilung statt.

6.3.      Die Jugendtage der Abteilungen wählen jeweils den Abteilungsjugendwart (ggf. auch einen Stellvertreter) und die Vertreter der Abteilung für den Vereinsjugendtag. Wählbar als Jugendwart ist jedes Mitglied der Abteilung ab 16 Jahren.

6.4.      Falls ein Abteilungsjugendtag nicht zustande kommt, kann die Mitgliederversammlung der Abteilung den Jugendwart und die Delegierten zum Vereinsjugendtag wählen.

 

7.            Jugendordnungsänderungen

 

7.1.            Änderungen der Jugendordnung können nur von dem Vereinsjugendtag beschlossen werden.

7.2.            Änderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

 

 

Richtlinien für Ehrungen

Die silberne Vereinsehrennadel wird nach 25-jähriger Vereinsmitgliedschaft oder für besondere Verdienste bei mindestens achtjähriger Mitgliedschaft verliehen.

Die goldene Vereinsehrennadel wird nach 40-jähriger Vereinsmitgliedschaft oder für besondere Verdienste bei mindestens 15-jähriger Mitgliedschaft verliehen. Voraussetzung ist der Besitz der silbernen Ehrennadel.

Ein Ehrenteller mit Vereinswappen wird bei mindestens 30-jähriger Vereinsmitgliedschaft und einer mehr als 15-jährigen intensiven Mitarbeit im Hauptvorstand oder einem Abteilungsvorstand und sonstigen besonders verdienstvollen Tätigkeiten für den Verein verliehen.

Die Ehrenmitgliedschaft wird bei einer mindestens 40-jährigen Vereinsmitgliedschaft und einer intensiven Mitarbeit im Hauptvorstand oder einem Abteilungsvorstand von mehr als 20 Jahren oder einer entsprechenden außergewöhnlich verdienstvollen Tätigkeit für den Verein verliehen.

Den kleinen Ehrenteller erhalten Mitglieder, die dem Verein 50 Jahre angehören.

Tätigkeiten in Fachverbänden oder sonstigen überörtlichen Gremien sollten in allen Fällen in die Beurteilung einbezogen werden.

Es zählt für alle Ehrungen die Mitgliedschaft seit der ersten Aufnahme in den Verein. Die Mitgliedschaft kann unterbrochen sein; dann zählen jedoch lediglich die Jahre der Mitgliedschaft.

Ründeroth, 12. Dezember 1977

 

 

 


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